Minimize Rental Risk Effectively

Summary

To minimize risk for your heavy cargo bicycle rental platform, ensure your terms and conditions cover rental period, pricing, liability waivers, renter responsibilities, safety requirements, and data protection. Consult a local lawyer for compliance with Hamburg laws.

Full Conversation

I'd like to work on my company conditions. I'd like to minimize my risk while offering that to customer
Hello ****. To minimize risk, it's important to have clear, legally sound terms and conditions. Can you tell me more about your company's current terms and conditions and the type of business you're in? This will help me provide more specific guidance.
here are our conditions. we have a heavy cargo bycicle renting plattform
Hello ****, here are some general points to consider for your terms and conditions:
- Clearly define rental period, pricing, and payment terms.
- Include a liability waiver and require renters to agree to it.
- Specify renter responsibilities for damage or loss.
- Address safety requirements and restrictions.
Remember, this is general advice, and you should consult a local lawyer to ensure compliance with Hamburg laws.
Die Eckpunkte des Mietvertrags kurz zusammengefasst: Gegenstand ist die Anmietung eines Lastenfahrrads inklusive Zubehör wie Schloss, Akku, Ladegerät. Ihre Pflichten umfassen die sachgemäße und vertragskonforme Nutzung, die fristgerechte Zahlung des Mietzinses sowie die pünktliche Rückgabe nach Mietende. Sie haften für durch Sie oder berechtigte Nutzer verursachte Schäden am Fahrrad. Auch Bußgelder und Reinigungskosten können Ihnen in Rechnung gestellt werden. Das Fahrrad ist über den Vermieter vollkaskoversichert - im Schadensfall zahlen Sie nur den Selbstbehalt. Der Vermieter übernimmt die regelmäßige Wartung und Reparaturen. Größere Mängel müssen Sie ihm umgehend melden. Sie können die Mietdauer verlängern, eine Untervermietung bedarf aber der Erlaubnis. Bei verspäteter Rückgabe entstehen Zusatzgebühren und Vertragsstrafen. Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist Hamburg. *. Geltungsbereich *.* Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden auf alle geschäftlichen Beziehungen zur Anmietung von Fahrzeugen (nachfolgend „Lastenrad“) zur exklusiven Nutzung durch den Kunden zwischen dem jeweiligen vertragsschließenden Nutzer des Lastenrads (nachfolgend Mieter) und tricargo Radlogistik Hamburg GmbH (nachfolgend „Vermieterin“) angewendet. *.* Abweichende Geschäftsbedingungen eines KUNDEN haben keine Gültigkeit. *. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss, Mietdauer *.* Gegenstand dieses Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Lastenrades („Mietfahrzeug“) für die Nutzung als Transportmittel inklusive Schloss, Schlüssel, Akku und Ladegerät („Zubehör“). Zwischen Vermieterin und Mieter wird ein Mietvertrag über bewegliche Sachen zur bestimmungsgemäßen Nutzung vereinbart. Das Mindestalter des Mieters ist das vollendete *. Lebensjahr. Wird dennoch ein Vertrag von einem Minderjährigen abgeschlossen, so ist dieser bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter für tricargo frei widerrufbar. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die berechtigten Fahrer dies aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten erfüllen. *.* Der Mieter erhält von tricargo ein individuelles Angebot nach seinen Angaben mit Art und Stückzahl der Lastenräder nebst Zubehör, der Mietdauer sowie der Mietzinshöhe in elektronischer Form. Auf Basis des von tricargo erhaltenen Angebots und dieser AGB gibt der Kunde seinen verbindlichen Mietauftrag in Bezug auf das Mietfahrzeug verbindlich auf dem ihm zur Verfügung gestellten Link oder sonst in Textform ab. *.* Der Mietvertrag kommt mit der Annahme durch tricargo als Vermieterin zustande, über den sie den Mieter mit der Auftragsbestätigung in Textform informiert. Der Vertrag wird für die vom Mieter gewählte und mit der Auftragsbestätigung bestätigte Mietdauer verbindlich befristet abgeschlossen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Mietvertrages in Schriftform. Ferner ist die Vermieterin frei in der Annahme des Buchungsauftrags. Das verbindlich bestätigte Mietfahrzeug nebst Zubehör ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, ebenso sein Typ, Baujahr und alle Einzelheiten. Die Zahlungsart ergibt sich ebenso aus der Auftragsbestätigung. *.* Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht nicht.​ *.* Die Untervermietung des Mietfahrzeuges und die Überlassung an Dritte, ob zu gewerblicher oder privater Nutzung, ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, tricargo hat nach Anfrage des Kunden in Textform einer solchen Überlassung unter Nennung eines Aufpreises in Schrift- oder Textform vor der Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter ausdrücklich zugestimmt. ​*. Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeuges ​*.* Das Mietfahrzeug nebst sämtlichem Zubehör wird dem Mieter zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt und Ort übergeben. Die Miete beginnt mit der Übergabe des Lastenrades. Bei der Übergabe muss sich der Mieter durch ein geeignetes Ausweisdokument legitimieren. Die Vermieterin wird die Mietleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringen und ist berechtigt, zur Übergabe des Mietfahrzeuges Dritte im eigenen Namen als Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen einzusetzen. ​*.* Sofern die Auftragsbestätigung bei Abholung des Mietfahrzeugs nicht vorgelegt werden kann, kann die Übergabe des Mietfahrzeuges oder eine fällige Wartungs- oder Reparaturleistung von tricargo verweigert werden.​ *.* Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug in einem technisch einwandfreien, gebrauchsfähigen, verkehrssicheren und gereinigten Zustand.​ *.* Bei der Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter sowie bei der Rückgabe durch den Mieter an die Vermieterin ist zwingend das Formular „Übergabeprotokoll & Nutzungsbedingungen: Lademeister (Miete)“ auszufüllen und von Vermieterin und Mieter zu unterzeichnen. Das Übergabeprotokoll kann elektronisch erstellt und unterzeichnet werden. Im Übergabeprotokoll wird der Zustand des Mietfahrzeuges festgestellt und das Vorhandensein von Zubehör und / oder von Schäden am Mietfahrzeug verbindlich protokolliert. Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Vertrages. Protokoll, Schloss, Schlüssel, Akku und Ladegerät werden mit dem Mietfahrzeug übergeben. Das Mietfahrzeug ist bei der Übergabe an den Mieter gereinigt. Der Mieter ist nicht berechtigt, Kopien der Schüssel für das Mietfahrzeug herstellen zu lassen. ​*.* Hat der Mieter eine Lieferung des Mietfahrzeuges veranlasst und die Vermieterin diese in Textform verbindlich bestätigt, so trägt der Mieter die Kosten der Lieferung.​ *.* Die Rückgabe des Mietfahrzeuges erfolgt am Übergabeort. Das Mietfahrzeug ist im gleichen Zustand wie bei der Übergabe bei der Rückgabe gereinigt, (möglichst) aufgeladen und in betriebsbereitem Zustand mit sämtlichem Zubehör, Schloss, sämtlichen Schlüsseln, Akkus und Ladegerät/en an die Vermieterin am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. ​*.* Hat der Mieter das Mietfahrzeug nicht am vorgesehenen Rückgabeort zum vereinbarten Zeitpunkt zur Rückgabe zur Verfügung gestellt und eine Abholung verursacht oder wird das Mietfahrzeug auf Veranlassung des Mieters von der Vermieterin abgeholt, so trägt der Mieter die Kosten der Abholung durch die Vermieterin, insbesondere die Kosten des Rücktransports, einer Suche und alle damit verbundenen Aufwendungen. *.* Bei der Übergabe erfolgt eine Einweisung in die Nutzung des Lastenrads ​*. Mietzins und Kosten, Kaution ​*.* Der Mieter hat bei Vertragsschluss und vor Übergabe des Mietfahrzeuges den in der Auftragsbestätigung / Rechnung ausgewiesenen Mietzins zu zahlen. Dieser wird stets in netto zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Gesamtmietpreis ist eine Vollkasko- und Diebstahlversicherung enthalten, ebenso die regelmäßige Wartung an den von der Vermieterin bezeichneten Stellen / Stationen (i. d. R. Übergabeort), zu deren Durchführung der Mieter sich verpflichtet. Der gefahrene Kilometer ist kostenfrei. Das Aufladen des Mietfahrzeuges obliegt dem Mieter und ist von diesem zu bezahlen. ​*.* Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von tricargo maßgebend. ​*.* Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung von fälligen Zahlungen hat die Vermieterin den gesetzlichen Anspruch, die Erbringung ihrer Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (Einrede des nicht erfüllten Vertrages), d. h. sie muss das Mietfahrzeug nicht übergeben. Wird eine fällige Zahlung vom Mieter trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht geleistet, so ist tricargo ferner berechtigt, vom Vertrag tricargo zurückzutreten und den Mieter mit Rücktrittskosten und Schadensersatz zu belasten. Gerät der Mieter in Verzug, so ist tricargo berechtigt, einen Verzugsschaden in Rechnung zu stellen, insbesondere Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (* Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB), sowie sämtliche Rechtsverfolgungskosten.​ *.* Die Verlängerung der Mietdauer ist möglich, bedarf aber eines neuen Angebots von tricargo an den Mieter i. S. v. Ziffer *.* und einer gesonderten Auftragsbestätigung nach Ziffer *.*. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug ohne erneute Buchung und Erhalt einer Auftragsbestätigung zu behalten. Der fortgesetzte Gebrauch des Mietfahrzeuges verlängert das Mietverhältnis nicht und § * BGB gilt nicht. Die Vermieterin widerspricht schon jetzt einer Verlängerung des Mietverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch. Hat der Mieter trotz Buchung keine neue Auftragsbestätigung erhalten oder schlägt die erforderliche Neubuchung fehl, hat er das Mietfahrzeug in jedem Fall zum vorgesehenen Zeitpunkt am Übergabeort zurückzugeben und darf es nicht weiter nutzen. Strafrechtliche Schritte behält sich die Vermieterin vor. ​ *.* Gibt der Mieter das Mietfahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Mietfahrzeuges als Nutzungsentschädigung des auf die verlängerte Mietdauer anfallenden anteiligen Entgelts pro Tag der Einbehaltung entsprechend der Höhe des bisher vereinbarten Mietzinses vom Mieter zu verlangen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor, den der Mieter verschuldet hat. Die Vermieterin kann in diesem Fall auch eine angemessene, im Streitfall durch ein zuständiges Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe von mindestens € *.*,* verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. ​*.* Der Mieter hat bei Vertragsschluss und vor Übergabe eine Kaution von € *,* durch Überweisung auf das in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Konto von tricargo zu hinterlegen. Die Kaution dient der Sicherung von Gegenansprüchen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis und ist sofort fällig. Die Kaution wird in der Regel nach Rückgabe und Bestandsaufnahme des Mietfahrzeuges zeitnah zurückgezahlt. Sofern Gegenansprüche zu prüfen sind, wird die Kaution spätestens * Tage nach Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgezahlt, wobei die Kosten für entstandene Schäden in Rechnung gestellt und von der Kaution in Abzug gebracht werden können. ​*.* Die Kosten für eine evtl. erforderliche Innenreinigung des Transportraumes eines Lastenrades oder sonstige Reinigung des Mietgegenstandes, insbesondere die Entfernung unzulässig angebrachter Klebefolien, trägt der Mieter. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter unter Fristsetzung zur Reinigung aufzufordern. Hilft der Mieter dem Mangel nicht ab, so kann die Vermieterin den ordnungsgemäßen Zustand selbst herstellen und dem Mieter die Kosten der Reinigung berechnen. ​*. Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten des Mieters ​*.* Der Mieter sichert zu, dass seine mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Änderungen der persönlichen Daten oder Firmendaten hat der Mieter unverzüglich in Schriftoder Textform mitzuteilen. ​*.* Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst oder durch Angestellte seines Unternehmens nutzen, wenn diese eine schriftlich dokumentierte Einweisung erhalten haben. Dabei hat er selbst und eigenständig zu kontrollieren, ob diese Personen die Voraussetzungen für das Führen des betreffenden Lastenrades besitzen, insbesondere, ob sie hinreichend fahrtüchtig sind. ​*.* Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig, schonend, pfleglich und gewissenhaft zu nutzen und zu behandeln. Er ist verpflichtet, den Akku des Mietfahrzeugs nur mit dem originalen, von tricargo gelieferten Ladegerät zu laden. Das Mietfahrzeug darf nur mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden.​ *.* Signalisieren die Bedienelemente am Lastenrad ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Der Mieter verpflichtet sich, das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten und regelmäßig den Reifendruck zu prüfen. Die technischen Spezifikationen müssen eingehalten werden. ​*.* Der Mieter ist verpflichtet, die von der Vermieterin vorgesehene, regelmäßige Wartung an den von der Vermieterin bezeichneten Stellen (Übergabeort) durchführen zu lassen und stets einem entsprechenden Aufruf von tricargo Folge zu leisten, das Mietfahrzeug unverzüglich zur Reparatur- und Wartungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. tricargo darf das Fahrzeug bei Verletzung dieser Pflicht jederzeit vom Mieter herausverlangen und ist berechtigt, den Vertrag gem. Ziffer * außerordentlich zu kündigen. Bei der regelmäßigen Wartung wird das Mietfahrzeug in der Art und Weise gewartet, dass es auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit überprüft wird, etwa durch Prüfen des Luftdrucks der Reifen, durch Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten und das Reinigen des Mietfahrzeuges und seiner Bestandteile. Auch können kleine Verschleißteile kostenfrei ausgetauscht werden. Vom Mieter verursachte Mängel oder Schäden am Mietfahrzeug fallen nicht unter die im Mietzins inkludierte Wartung von tricargo und der Mieter hat diese anzuzeigen und sämtliche damit verbundene Kosten der Wartung und Reparatur selbst zu tragen. Es wird dem Mieter empfohlen, den Deckungsumfang seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Der Mieter haftet für alle Schäden des Mietfahrzeugs und dessen Zubehör, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. ​*.* Der Mieter hat die Pflicht, der Vermieterin jederzeit auf deren Verlangen den aktuellen Kilometerstand des Tachos (Odometer) des Mietfahrzeuges in Textform mitzuteilen, ggf. auch kurzfristig, insbesondere, wenn eine Wartung nach Ziffer *.* ansteht. ​ ​*.* Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Mietfahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Bereits vorhandene Aufkleber oder Klebefolien dürfen nicht entfernt werden. Der Mieter darf keine Ein- und Umbauten vornehmen oder das GPS-Trackingtool (soweit vorhanden) entfernen. ​*.* Der Mieter darf das Mietfahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen, wie in der Auftragsbestätigung vorgeschrieben, nutzen. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Gebieten benutzen, so ist hierzu eine vorherige Zustimmung der Vermieterin in Schrift- oder Textform erforderlich. ​*.* Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Rennen und ähnlichen Fahrten (Wettkämpfen, Sportveranstaltungen), Teilnahmen an Geländefahrten, Teilnahme an Fahrzeugtests oder Sicherheitstraining, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen. ​*.* Der Mieter darf das Mietfahrzeug nur auf festen Wegen nutzen, nicht in unwegsamen Gebieten, wie etwa quer durch Wald und Feld. Das Mietfahrzeug darf nicht bei extremem und gefährlichem Wetter, etwa bei Starkregen, Sturm, Schnee oder Eisregen genutzt werden. Das Mietfahrzeug darf nur sachgemäß genutzt werden und die zulässigen Maximallasten müssen eingehalten werden. Das Gleiche gilt für Tiere aller Art.​ *.* Zu Abend- und Nachtzeiten muss das Fahrzeug in geschlossenen Räumen oder sicher im Außenbereich abgestellt sein. ​*.* Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem StVG und der StVO, zu nutzen und das Fahrzeug insbesondere nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu führen. Diese Vorgaben gelten auch für sämtliche Organe, Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Mieters. Durch Gesetzesverstöße oder aus Ordnungswidrigkeiten des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen resultierende Strafen, wie etwa Bußgelder, gehen zu Lasten des Mieters und sind von ihm in konkreter Höhe zu bezahlen. Werden solche Sanktionen, Strafen oder Maßregeln gegenüber tricargo festgesetzt, so ist der Mieter verpflichtet, tricargo hiervon auf erste Anforderung unverzüglich freizustellen und diese Kosten inklusive einer Bearbeitungsgebühr von tricargo nach deren aktuellen Tarifen zu bezahlen. ​*.* Sofern tricargo verpflichtet ist, bei einem Unfall oder aus anderem Grund im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs Behörden oder anderen berechtigten Dritten die Identität einer Person mitzuteilen, die zu einem fraglichen Zeitpunkt das Mietfahrzeug gefahren oder genutzt hat, muss der Mieter die Identität dieser Person auf Anfrage unverzüglich mitteilen, ggf. auch Standortdaten, die mit dem oder an dem Mietfahrzeug angebrachten GPS-Gerät (soweit vorhanden) übermittelt werden.​ *.* Die Nutzung des Mietfahrzeugs erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters und der fahrenden Personen. ​*.* Der Mieter ist auf Verlangen von tricargo jederzeit verpflichtet, tricargo das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zwecks Besichtigung und technischer Inspektion zur Verfügung zu stellen oder durch Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen zu lassen, insbesondere zur Überprüfung der in dieser Ziffer geregelten Verhaltens- und Mitwirkungspflichten bei der Nutzung des Mietgegenstandes. ​*. Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen, höhere Gewalt ​*.* Der Mieter hat sich bei Übergabe des Mietfahrzeugs und zu Beginn jeder Fahrt von der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des Mietfahrzeuges zu versichern und insbesondere den Reifendruck, die Funktionsfähigkeit der Beleuchtungen, des Akkus und des Bordcomputers sowie der Festigkeit von Rädern, Sattel und Lenker zu vergewissern. ​*.* Stellt der Mieter während der Miet- und Nutzungszeit einen Defekt oder Mangel am Mietfahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Vermieterin unverzüglich unter Übersendung eines Fotos vom Defekt oder Mangel zu benachrichtigen. Die Vermieterin entscheidet sodann, ob sie das Mietfahrzeug repariert, einbehält oder ob sie ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Das Mietfahrzeug kann in der Regel am Übergabeort repariert werden. Die Reparatur durch einen vom Mieter selbst beauftragten Dritten ist nicht gestattet. ​*.* Soweit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter bzw. Fahrer ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin in Schrift- oder Textform nicht mehr gestattet, das Fahrzeug zu fahren. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage der Vermieterin darf der Mieter bzw. Fahrer das Fahrzeug wieder fahren. Kann der Mangel durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts oder Mangels verpflichtet. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Ersatz-Mietfahrzeugs gegen die Vermieterin, sofern der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Vermieterin herbeigeführt wurde. Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind im selben Umfang ausgeschlossen, insbesondere, da tricargo während der Mietzeit stets Reparaturen anbietet und durchführen lässt. Im Falle von Reparaturen während der Mietzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf Übernahme et- waiger Transportkosten des Mietfahrzeugs oder eigene Fahrtkosten *.* Soweit die Vermieterin infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Mieters nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. ​*.* Im Fall von Ereignissen höherer Gewalt, wie etwa behördliche Maßnahmen und Sperrungen, auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, politischen Unruhen oder Streiks, die die Durchführung der Leistung teils oder ganz unmöglich machen, bestehen die vertraglichen Verpflichtungen, soweit sie trotz der höheren Gewalt durchführbar sind, weiter. Wird durch solche Hindernisse der höheren Gewalt die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird tricargo insoweit von den Vertragsverpflichtungen frei. Im Falle einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt, die zu einer Unmöglichkeit von Leistungen führt, können die Vermieterin als auch der Mieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Für die Bezahlung bereits erhaltener Mietzeit erfolgt keine Rückerstattung. ​*. Verhalten bei Unfällen, Verkehrsunfällen, Diebstahl, Beschädigung, Haftung des Mieters ​*.* Wird der Mieter während der Nutzung des Mietfahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Unfall, Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand, Diebstahl oder ein ähnliches schadensverursachendes Ereignis verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen und die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Der Mieter hat insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat der Vermieterin unverzüglich den Unfall zu melden und ihr einen schriftlichen Unfallbericht, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Versicherung erheblich sind. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.​ *.* Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder der Verletzung sonstiger Pflichten aus Ziffer * dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, auch, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der Vermieterin notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird (verdeckter Schaden). Im Übrigen haftet der Mieter nach dem Gesetz für alle Schäden des Mietfahrzeuges, die er verursacht hat. Haftpflichtschäden hat der Mieter selbst zu versichern. Eine Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen. ​*.* Das Mietfahrzeug ist Vollkasko und gegen Diebstahl versichert. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Mietfahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat im Schadensfall den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt zu tragen und tricargo von etwaig hierauf geleisteten Zahlungen freizustellen. ​*.* Entsteht während der Mietzeit ein Schaden an dem Transportrad, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. ​*.* Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen die Vermieterin erheben. ​ *. Haftung, Haftungsbeschränkungen von tricargo, Verjährung ​*.* Die Vermieterin haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch gegen die Vermieterin ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten stets auf den bei Vertragsschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ​*.* Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. ​*.* Der Mieter ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. ​*.* Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung, soweit ein Schaden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. ​*. Datenschutz ​*.* Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert tricargo den Mieter in ihren datenschutzrechtlichen Hinweisen. tricargo hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder Buchungsanfrage des Mieters, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Mietvertrag erfortricargo derlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. * Abs. * S. * lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. * bis * DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Mieters auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. * Abs. * S. * lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Mieter das Recht, gem. Art. * DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann über die E-Mail-Adresse miete@tricargo.de von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder tricargo unter der Geschäftsadresse kontaktieren. ​*.* Mit einer Nachricht an tricargo über miete@tricargo.de kann der Mieter auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.​ *. Rücktritt vor Beginn der Durchführung des Mietvertrages durch den Mieter, Nichtabnahme des Fahrzeuges, Nichterscheinen am Abholort, vorzeitige Rückgabe ​*.* tricargo räumt dem Mieter freiwillig ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein: Der Mieter kann den bereits geschlossenen Vertrag bis * Tage vor Mietbeginn kostenfrei stornieren und vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt zwischen dem *. und dem *. Tag vor Mietbeginn bleibt der Mieter verpflichtet, * % des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Ein späterer Rücktritt ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer * – nicht möglich. In diesem Fall ist der Mieter zur Zahlung des kompletten Mietzinses verpflichtet. Der Rücktritt muss in Schrift- oder Textform (elektronisch) erfolgen. Bei Eingang nach Büroschluss oder an Wochenenden, gilt der erste folgende Arbeitstag als maßgebend für den Eingang des Rücktritts und der Berechnung der Rücktrittsentschädigung.​ *.* Im Fall der vorzeitigen Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mietzins gegen die Vermieterin, sondern diese behält ihren Anspruch auf den gesamten, in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mietzins. ​*. Kündigung ​*.* Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung der Vermieterin gegenüber dem Mieter ist die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Mieters, die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen oder Eigentum des Mieters oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens mangels Masse oder die Unterwerfung des Mieters unter die Vermögensverwaltung oder ein Restrukturierungsverfahren, ebenso, wenn der Mieter zwei Rechnungen trotz Fälligkeit nur teilweise oder nicht vollständig gezahlt hat und insoweit in Verzug geraten ist oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, das Mietfahrzeug während der Vertragslaufzeit abhanden gekommen oder zerstört worden ist oder der Mieter das Mietfahrzeug erkennbar entgegen den Vorgaben der Ziffer * nutzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung von tricargo eine vertragswidrige Nutzung des Mietfahrzeugs fortsetzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig das Mietfahrzeug erheblich schädigt. Bei Gefahr in Verzug ist tricargo berechtigt, das Mietfahrzeug unverzüglich abzuholen und dem Mieter den Besitz zu entziehen. ​*.* Sofern der Mieter mehrere Mietverträge mit tricargo abgeschlossen hat, hat die Vermieterin das Recht, sämtliche Mietverträge nach Ziffer *.* fristlos zu kündigen. ​*.* Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen. ​*. Schlussbestimmungen ​*.* Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. *.* Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von tricargo an Dritte abtreten. Zu einer Aufrechnung ist der Mieter nur mit von tricargo anerkannten und unstreitigen oder durch ein Gericht der EU rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt. *.* Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird Hamburg vereinbart.
Hello ****, your terms and conditions cover important aspects such as scope, rental term, customer obligations, and liability. To further minimize risk, consider the following:
- Clearly state the consequences of late payment or non-payment.
- Include a clause that explicitly forbids tampering with the bike's GPS.
- Specify the conditions and cost for bike delivery and return.
- Include a data protection clause in compliance with GDPR.
- Indicate the steps customers should take in the event of a dispute.
Remember to consult with a local lawyer to ensure full legal compliance. Your nearest court would be the Hamburg District Court (Amtsgericht Hamburg) if any disputes arise.